Die Gültigkeit von Beichte und Eheschließungen bei der FSSPX

Anläßlich des jüngsten (relativ fairen) Artikels über die Frage nach der Gültigkeit der Beichte bei Priestern der Priesterbruderschaft St. Pius X. auf dem Internetportal kath.net (http://www.kath.net/detail.php?id=38948) möchte ich hier eine Abhandlung über die Thematik beisteuern, die ich vor einem Jahr verfaßt habe. Ich erhebe als kanonistischer Laie keinen Anspruch auf Fehlerlosigkeit und bin offen für konstruktive Gegenargumente. Dem Text liegen vor allem die beiden wichtigsten Abhandlungen über das Ecclesia-Supplet-Prinzip in der deutschsprachigen Literatur zugrunde, “Der gute Glaube im Codex Iuris Canonici” von Matthäus Kaiser (1965) und die Dissertation “Ecclesia supplet” von Horst Herrmann (1968).

A) Inhalt und Grenzen der Hirtengewalt

1. Die Kirchengewalt umfaßt die Hirtengewalt und die Weihegewalt[1].

a) Die kirchliche Hirtengewalt wurde dem Papst als Nachfolger Petri und den Bischöfen als Nachfolger der Apostel von Christus anvertraut, um die Herde der Christgläubigen zu weiden und in den Himmel zu führen. Die kirchliche Hirtengewalt (=Jurisdiktionsgewalt) umfaßt die legislative, exekutive und judikative Regierungsgewalt über die Kirche.

Die Jurisdiktionsgewalt leitet sich nicht vom Empfang einer Weihe her, sondern aus der Ämterhierarchie der Kirche:

aa) Der Papst erhält die Jurisdiktionsgewalt über die gesamte Kirche direkt von Christus, sobald er rechtmäßig gewählt ist und die Wahl aus freiem Willen angenommen hat.

bb) Verschiedene Ämter in der Kirche sind per Gesetz automatisch mit Jurisdiktionsgewalt verbunden (ordentliche Jurisdiktion), so etwa das Amt des Diözesanbischofs.

cc) Die Jurisdiktion kann von einem Inhaber der ordentlichen Jurisdiktion auf gesetzmäßige Weise delegiert werden (delegierte Jurisdiktion), wenn beispielsweise ein Diözesanbischof einen Priester beauftragt, das Sakrament der Firmung zu spenden[2].

b) Die Weihegewalt wird durch gültige Weihe übertragen und ist eine metajuristische Tatsache, die der Regelungskompetenz der Ämterhierarchie entzogen ist: So kann die Ämterhierarchie nicht in Ausübung ihrer Jurisdiktion festlegen, daß Laien gültig die Sakramente spenden können oder die von einem gültig geweihten Priester gespendeten Sakramente ungültig seien, weil diese Befähigung einzig und allein von der Weihegewalt und damit vom metaphysischen Prägemal der Seele abhängt, die der Priester durch die Priesterweihe unwiderruflich erlangt[3]. Die Träger der Hirtengewalt können einem Priester lediglich verbieten, seine Weihegewalt in erlaubter Weise auszuüben.

2. Die Bedeutung der Weihegewalt und der Hirtengewalt für die Sakramente besteht in der Regel darin, daß die Weihegewalt über die Gültigkeit der Sakramente entscheidet und die Hirtengewalt über die Erlaubtheit der Sakramentspendung oder einer hoheitlichen Handlung.

Die Bischöfe der FSSPX verfügen unstreitig über Weihegewalt, da sie von einem gültig geweihten Bischof geweiht wurden, und sind daher unstreitig imstande, ihrerseits gültig die Priester- und Bischofsweihe zu spenden und ebenso wie die von ihnen geweihten Priester gültig die Heilige Messe zu zelebrieren. Den Geistlichen der FSSPX wird jedoch grundsätzlich keine Hirtengewalt zuerkannt, da sie keine Träger der ordentlichen Jurisdiktion sind und ihnen die delegierte Jurisdiktion verweigert wird. Somit sind sämtliche priesterliche Handlungen, welche den Besitz von Jurisdiktionsgewalt erfordern – die Predigt, die reguläre Spendung der Taufe, die Krankenkommunion, die Aufbewahrung des Allerheiligsten, die Vornahme von Beerdigungen etc. –, dem Vorwurf ausgesetzt, sie würden unerlaubt ausgeübt. Dies stellt im Normalfall kein Problem dar, da wir davon ausgehen können, daß die Verweigerung der Jurisdiktion durch die derzeitige Ämterhierarchie eine rechtsmißbräuchliche Ausübung der Hirtengewalt darstellt, weil sie auf die Unterdrückung der traditionellen katholischen Lehre und der traditionellen Liturgie abzielt, auch formal unerlaubte Handlungen daher wegen der Notstandssituation materiell gerechtfertigt sind und die Gültigkeit von Meßopfer und Priesterweihe von der fehlenden Jurisdiktion ohnehin unberührt bleibt.

3. Im Falle der Beichte und der Eheschließung ist die Jurisdiktion jedoch nicht nur Voraussetzung für die Erlaubtheit, sondern auch für die Gültigkeit der Sakramentspendung

a) Die sakramentale Absolution bewirkt unmittelbar die Versöhnung des Pönitenten mit der Kirche, welche wiederum Voraussetzung für die Versöhnung mit Gott ist. Daher ist die Absolution ein Hoheitsakt der Kirche, wodurch der Sünder in die Gemeinschaft der Gläubigen wieder eingegliedert wird. Daher setzt die gültige Spendung des Beichtsakramentes nicht nur die Weihegewalt, sondern auch die hoheitliche Hirtengewalt über den Pönitenten voraus[4]: „Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.“ (c. 966 CIC)

b) Das Sakrament der Ehe spendet grundsätzlich nicht der Priester, sondern spenden die Eheleute sich gegenseitig. Die Beachtung der kirchlichen Formvorschriften zur Eheschließung, welche die Eheassistenz eines bevollmächtigten Priesters vorsieht, gilt jedoch als Gültigkeitsvoraussetzung, da durch die Eheschließung eine besondere kirchliche Gliedstellung begründet wird, die ihnen nur die Autorität der Kirche verleihen kann[5]: „Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1-2 genannten Ausnahmen.“ (c. 1108 CIC).

Fraglich ist, ob die Beichten und Eheschließungen bei der FSSPX daher ungültig sind.

B) Ersetzung fehlender Jurisdiktion durch das Kirchenrecht

Da die Hirtengewalt der kirchlichen Ämterhierarchie anvertraut ist, um das Seelenheil der Gläubigen zu befördern, ist sie daran interessiert, daß das Seelenheil der Gläubigen nicht durch ungültige Sakramentspendungen aufgrund fehlender Jurisdiktionsgewalt gefährdet wird. Das Territorialprinzip, wonach ein Diözesanbischof die ihm unterstellten Priester grundsätzlich nur für die eigene Diözese die Beichtvollmacht verleihen kann, könnte beispielsweise zu der grotesken Situation führen, daß die Gültigkeit einer Beichte im Grenzgebiet zweier Diözesen von geringen räumlichen Unterschieden abhängen kann – aus diesem Grund haben die Bistümer untereinander vereinbart, daß ihre Priester auch in Nachbardiözesen die Jurisdiktion besitzen sollen. Weiterhin beinhaltet das Kirchenrecht zahlreiche Bestimmungen, wonach die fehlende Jurisdiktion durch die Kirche ersetzt und auch ohne Delegation durch einen Hoheitsträger unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar durch das Kirchenrecht verliehen wird. Wenn beispielsweise ein Gläubiger sich in Todesgefahr befindet, wird jedem Priester per Gesetz die erforderliche Vollmacht verliehen, eine gültige Absolution zu erteilen (c.  976 CIC).

Hierbei gibt es keine Bestimmung, welche für die Situation der FSSPX präzise einschlägig wäre. Das Kirchenrecht gestattet und gebietet jedoch dezidiert, in nicht ausdrücklichen geregelten Fällen auf die Vorschriften über vergleichbare Situationen zurückzugreifen und die entsprechenden Normen analog anzuwenden: „Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine Gewohnheit fehlt, ist die Sache, wenn es nicht eine Strafsache ist, zu entscheiden Unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung der kanonischen Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der Fachgelehrten.“ (c. 19 CIC). Im übrigen ist bei der Auslegung der Rechtsnormen im Zweifel immer zugunsten des betroffenen Gläubigen und somit für die Gültigkeit eines Sakramentes zu entscheiden, da das Heil der Seelen das oberste Gesetz der Kirche ist, wie c. 1752 CIC bekräftigt, und daher sämtliche kirchenrechtlichen Normen im Lichte der übergeordneten Aufgabe der Kirche zu lesen sind, die ihr anvertraute Herde Christi in den Himmel zu führen.

1. außerordentliche delegierte Jurisdiktion

a) außerordentliche Form der Eheschließung

Das Kirchenrecht beinhaltet hinsichtlich des Ehesakramentes eine Bestimmung, unter welchen Umständen die Ehe auch ohne einen bevollmächtigten Priester gültig geschlossen werden kann:

c. 1116 CIC: „Wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:

§1 Nr. 1: in Todesgefahr

§1 Nr.2: außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.

§2: In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen.“

C.1116 CIC wäre einschlägig, wenn die Eheassistenz eines Pfarrers der Amtskirche einen „schweren Nachteil“ darstellen würde. Ein schwerer Nachteil liegt insbesondere dann vor, wenn der zuständige bevollmächtigte Priester physisch unerreichbar ist oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann (etwa in Missionsgebieten). In einem weiteren Sinne kann darunter aber auch ein moralischer Nachteil verstanden werden[6]. Die Hinzuziehung des zuständigen Pfarrers zur Eheschließung kann durchaus mit moralischen Nachteilen verbunden sein, beispielsweise mit einer fehlerhaften Ehevorbereitung oder dem Vollzug der Eheschließung in der modernen liturgischen Form.

Bedenken: Obgleich ein Begriff wie „schwerer Nachteil“ in Hinblick auf den Grundsatz „salus animarum suprema lex“ im Zweifel so weit auszulegen ist, daß der Tatbestand des c.1116 CIC erfüllt ist und eine Ungültigkeit des Sakraments verhindert wird, kann er aufgrund seiner Unbestimmtheit keine letztgültige Rechtssicherheit vermitteln.

b) Sakramentspendung durch exkommunizierte und suspendierte Priester

Das Kirchenrecht gestattet es unter bestimmten Umständen, daß exkommunizierte und suspendierte Priester ohne reguläre Jurisdiktionsgewalt gültig und erlaubt die Sakramente spenden können:

c. 1335 CIC: „Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.“

Der entsprechende Kanon des alten Kirchenrechts ist noch deutlicher und kann als Auslegungshilfe hinzugezogen werden:

c. 2261 CIC (a.F.): „§2: Mit Ausnahme der in §3 angegebenen Einschränkung können die Gläubigen aus jedem gerechten Grunde einen Exkommunizierten um die Spendung der Sakramente und der Sakramentalien bitten. [...] Wird eine solche Bitte, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden, an einen Exkommunizierten gestellt, dann darf er der Bitte willfahren, ohne verpflichtet zu sein nachzuforschen, welchen Grund der Bittsteller hat.

§3: Einen Exkommunizierten, der „vitandus“ ist, wie auch einen Exkommunizierten, dessen Exkommunikation durch einen Richterspruch verhängt oder festgestellt ist, können die Gläubigen nur um die Spendung des Bußsakramentes angehen. Dabei haben auch diese Exkommunizierten dann die in Canon 882 genannten weitgehenden Vollmachten [...].“

Wird somit ein exkommunizierter Priester von einem Gläubigen aus einem gerechten Grunde um die Vornahme einer priesterlichen Handlung gebeten, die ihm an sich nicht gestattet ist, so wird nicht nur das Verbot ausgesetzt, sondern die zur Vornahme erforderliche Jurisdiktion positiv verliehen. Im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses könnte angenommen werden, daß die fehlende Jurisdiktion auch gem. c.1335 CIC (analog) bei einem Nichtexkommunizierten verliehen wird, der einer einfachen Suspension oder einem einfachen Jurisdiktionsmangel unterliegt – andernfalls wäre es beispielsweise einfacher, bei einem exkommunizierten Priester gültig die Sakramente zu empfangen, als bei einem Diözesanpriester, der sich außerhalb seines Bistums aufhält, was ein Wertungswiderspruch wäre. Ein Erst-Recht-Schluß ist in Hinblick auf den c.19 CIC, wonach bei Regelungslücken auf vergleichbare Vorschriften zurückgegriffen werden kann, grundsätzlich zulässig.

Ein gerechter Grund wird bereits bei dem aufrichtigen Bedürfnis des Gläubigen angenommen, von seinen Sünden gereinigt zu werden[7], und dürfte auf jeden Fall gegeben sein, wenn bei einem bevollmächtigten Priester der Amtskirche mit liturgischen Mißbräuchen und Abweichungen von der katholischen Glaubenslehre zu rechnen ist. Eine Bitte der Gläubigen braucht nicht explizit formuliert sein, sondern kann auch implizit vorliegen, wenn die Gläubigen etwa einen Priester zum Beichthören erwarten[8].

Bedenken: Die Voraussetzungen des c. 2261 könnten bei restriktiver Auslegung nicht erfüllt sein, wenn der Exkommunizierte von sich aus die Initiative zur Sakramentspendung ergreift und die Bitte des Gläubigen ihr nicht zeitlich vorausgeht[9]. Es ist schwer feststellbar, ob die implizite Bitte der Gläubigen um die Sakramente (durch Aufsuchen des Beichtstuhls oder Betreten der Kapelle) tatsächlich zeitlich vorrangig ist oder nicht vielmehr der Priester vorab seine Bereitschaft zur Sakramentspendung durch das Warten im Beichtstuhl und die Ankündigung von Meßzeiten vorab signalisiert.

c) Sakramentspendung durch schismatische Priester

Nach dem neuen Kirchenrecht ist es gestattet, das Sakrament der Buße sogar bei nichtkatholischen (d.h. insbesondere orthodoxen) Spendern zu empfangen.

c.844 §2 CIC: „Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.“

In diesem (inhaltlich natürlich höchst problematischen) Kanon ist implizit die These enthalten, daß nichtkatholische, also schismatische und häretische Geistliche dazu in der Lage sind, die Absolution gültig zu erteilen. Im Zuge eines Erst-Recht-Schlusses könnte man daraus ableiten, daß rechtgläubige Priester erst recht zur gültigen Sakramentspendung in der Lage sein müßten[10].

Bedenken: C.884 §3 CIC verleiht den schismatischen Priestern nach seinem Wortlaut keine Jurisdiktion, sondern erlaubt lediglich den Sakramentempfang, sofern die Sakramente gültig gespendet werden können. D.h. die Jurisdiktionsgewalt ist nicht Rechtsfolge, sondern Voraussetzung des c.844 §3 CIC. Im Zuge des nachkonziliaren Ökumenismus wird die Jurisdiktionsgewalt der ostkirchlichen Bischöfe über ihre Diözesen  von Rom anerkannt[11]. Folglich ist es möglich, wenn auch ungerecht, daß die Bischöfe und Priester der Ostkirchen über reguläre bzw. delegierte Jurisdiktion verfügen, die Geistlichen der FSSPX dagegen nicht.

2. Die Generalklausel des c.144 („ecclesia supplet“)

Es ist festzustellen, daß sich den Bestimmungen des CIC einige Argumente für eine außerordentliche Jurisdiktionsgewalt der Priester der FSSPX entnehmen lassen, diese jedoch gewissen Bedenken ausgesetzt sind. An dieser Stelle greift jedoch das „ecclesia supplet“-Prinzip ein. Das „ecclesia supplet“-Prinzip ist ein weitgefaßter Auffangtatbestand und dient dazu, Jurisdiktionsmängel in Situationen des Irrtums und des Zweifels zu ersetzen.

c.144 CIC: „§1: Bei einem tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel ersetzt („suppliert“) die Kirche für den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.

§2: Dieselbe Norm wird auf die in cann. 882, 883, 966 und 1111, § 1 genannten Befugnisse angewandt.“

a) Rechts- und Tatsachenzweifel

Die Supplierung im Falle eines begründeten und positiven Rechts- oder Tatsachenzweifels vermag die Bedenken, welche in Hinblick auf die Anwendbarkeit der oben genannten kirchenrechtlichen Bestimmungen vorgebracht werden können, unschädlich zu machen. Ein begründeter Zweifel liegt vor, wenn ein Priester sich kein Urteil darüber zu bilden wagt, ob er eine bestimmte Vollmacht besitzt oder nicht, weil er für jede der beiden Möglichkeiten Gründe sieht, wobei immerhin die Gründe, die für den Besitz der Vollmacht sprechen, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben[12]. Wenn sich die Wahrscheinlichkeit zu einer subjektiven Gewißheit verdichtet, besteht das Schutzbedürfnis in noch höherem Maße, so daß in diesem Falle die gesetzliche Ergänzung der fehlenden Vollmacht erst recht anzunehmen ist[13].

aa) Ein Tatsachenzweifel liegt bei einer zweifelhaften Sachlage vor, wenn nämlich unsicher ist, ob ein unter den Tatbestand fallender Sachverhalt wirklich wie vom Gesetz gefordert vorliegt[14].  Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein nicht bevollmächtigter Priester unsicher ist, ob ein Beichtender sich tatsächlich in Todesgefahr befindet und er somit gültig absolvieren kann. Die Beichte ist auch dann gültig, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß sich der Pönitent nie in Todesgefahr befunden hat.

bb) Ein Rechtszweifel bezieht sich auf eine unklare Rechtslage, d.h. auf die Existenz, den Sinn, die Auslegung und den Umfang einer Gesetzesbestimmung sowie auf die Zuständigkeit des Gesetzgebers[15]. Ein Rechtszweifel liegt vor, wenn wir beispielsweise unsicher sind, ob die moralischen Nachteile, die mit der Eheschließung bei einem Pfarrer der Amtskirche verbunden sein können, tatsächlich „schwere Nachteile“ i.S.d. c.1116 CIC darstellen. Ein Rechtszweifel liegt weiterhin vor, wenn wir unsicher sind, ob es der „Bitte der Gläubigen“ i.S.d. c.1335 CIC entgegensteht, wenn der Priester vorab seine Bereitschaft zur Sakramentspendung signalisiert. Ein Rechtszweifel liegt ebenfalls vor, wenn wir unsicher sind, ob ein Erst-Recht-Schluß von der Gültigkeit der Beichte in den schismatischen Ostkirchen auf die Gültigkeit der Beichte bei der FSSPX zulässig ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des Rechtszweifels sind in unserem Falle unproblematisch erfüllt.

b) allgemeiner Irrtum

Weiterhin suppliert die Kirche fehlende Jurisdiktionsgewalt im Falle eines allgemeinen Irrtums. Der allgemeine Irrtum ist vom Privatirrtum dahingehend abzugrenzen, daß er bei einer Mehrheit von Personen einer bestimmten Bezugsgruppe – beispielsweise bei den Gläubigen der FSSPX oder eines Priorates – tatsächlich oder zumindest hypothetisch vorliegen muß. Da der tatsächliche allgemeine Irrtum zahlenmäßig und prozentual kaum feststellbar ist, wird nach dem neuen Kirchenrecht dezidiert nur noch ein „rechtlich anzunehmender allgemeiner Irrtum“ verlangt. Dies ist bereits gegeben, wenn aufgrund des Sachverhalts die objektive Möglichkeit eines Irrtums bei einer Vielzahl von Menschen besteht, auch wenn sich tatsächlich nur eine Minderheit irrt[16].

aa) Ein allgemeiner Rechtsirrtum liegt vor, wenn jemand allgemein als Inhaber einer bestimmten Jurisdiktionsgewalt betrachtet wird, weil die Allgemeinheit die Rechtslage nicht richtig einschätzt[17]. Im Falle von Beichte und Eheschließung kann ein solcher allgemeiner Rechtsirrtum grundsätzlich bejaht werden, da das gläubige Volk sich gar nicht darüber im Klaren ist, daß die Gültigkeit einiger Sakramente neben der Weihe- auch die Hirtengewalt voraussetzt, sondern aufgrund seiner Erfahrungen aus der seelsorgerischen Praxis davon ausgeht, daß jeder geweihte Priester gültig Beichte hören und bei der Eheschließung assistieren kann[18].

bb) Ein allgemeiner Tatsachenirrtum liegt vor, wenn eine rechtskundige Gemeinschaft von Gläubigen weiß, daß für eine priesterliche Handlung Jurisdiktion erforderlich ist, jedoch irrtümlich davon ausgeht, daß ein bestimmter Priester über Jurisdiktionsgewalt verfüge[19]. Ein allgemeiner Tatsachenirrtum kann dadurch entstehen, daß ein Priester durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, er besäße die erforderliche Jurisdiktion, beispielsweise indem er sich in einen Beichtstuhl setzt oder regelmäßig bei der Schließung von Ehen assistiert[20]. Zwar wissen die rechtskundigen Gläubigen der FSSPX, daß die sakramentalen Handlungen ihrer Priester gegen den Willen der Amtskirche stattfinden und somit eine ordentliche Jurisdiktion nicht vorliegt, sind jedoch allgemein davon überzeugt, daß die erforderliche Hirtengewalt aufgrund der kirchlichen Notstandssituation dennoch vorhanden ist. Daher ersetzt die Kirche die fehlende Jurisdiktion auch wegen allgemeinen Tatsachenirrtums, wenn nur die Mehrzahl unserer Gläubigen davon ausgeht, daß unsere Priester die erforderliche Jurisdiktion besäßen, selbst wenn sie sich dabei im Irrtum befände.

Ergebnis: Auch wenn die Argumente, wonach den Priestern der FSSPX außerordentliche delegierte Gewalt zukommen könnte, nicht restlos sicher sind, so vermitteln sie zumindest einen positiven Zweifel, welcher in Verbindung mit dem „ecclesia supplet“-Prinzip mit hinreichender Sicherheit die Gültigkeit der Sakramente gewährleistet. Im übrigen ist davon auszugehen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Supplierung aufgrund allgemeinen Irrtums im Falle der Beichte und Eheschließung beinahe immer erfüllt sind, was der Fürsorgepflicht der Kirche für das Seelenheil ihrer Gläubigen auch durchaus angemessen ist.

C) Die Grenzen des positiven Kirchenrechts

Obgleich die Gültigkeit der Beichten und Eheschließungen bei der FSSPX nach dem gegenwärtigen Kirchenrecht bejaht werden kann, steht es der kirchlichen Obrigkeit in Ausübung ihrer judikativen und legislativen Gewalt frei, das Kirchenrecht auf ungerechte Weise anzuwenden oder die Bestimmungen des Kirchenrechts zu verändern. Theoretisch bräuchte man nur eine Sondervorschrift zu schaffen „Die Bestimmungen über die gesetzliche Delegation von Jurisdiktion und die Supplierung von Jurisdiktionsmängeln finden auf die Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. keine Anwendung“ und alle kirchenrechtlichen Argumente wären hinfällig. Daher lohnt sich die Auseinandersetzung mit der Frage, welche Folgen es hätte, wenn die Jurisdiktion nicht mit den Bestimmungen des Kirchenrechts zu begründen wäre.

Der Grundsatz der Epikie besagt, daß ein Gesetz in einem besonderen Fall aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht gilt. Sie ermöglicht somit eine normative Korrektur des positiven Rechtes, wenn die wortwörtliche Anwendung des Gesetzes materiell ungerechte Ergebnisse produziert[21].

Die kirchliche Obrigkeit darf die ihr übertragene Hirtengewalt nicht beliebig einsetzen, sondern sie ist verpflichtet, damit das Seelenheil der ihr anvertrauen Gläubigen zu befördern[22]. Wenn das kirchliche Lehramt falsche Ideen verbreitet, welche wie die Religionsfreiheit und der Ökumenismus eine Beleidigung Gottes darstellen, wenn den Gläubigen die traditionelle Glaubenslehre und die überlieferte Liturgie vorenthalten werden und wenn die Ämterhierarchie die Bemühungen der katholischen Tradition um ihre Bewahrung durch Verweigerung der Jurisdiktionsgewalt boykottiert, so wird die Hirtengewalt in mißbräuchlicher Weise ausgeübt und eine normative Korrektur ist aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit zwingend erforderlich.

Im vorliegenden Falle ergibt sich aus dem Epikiegrundsatz, daß einem Priester die erforderliche Jurisdiktionsgewalt, die ihm von der Ämterhierarchie und vom Gesetz in rechtsmißbräuchlicher Weise verweigert wird, gewissermaßen durch Christus selbst verliehen wird, der ungeachtet der stellvertretenden Hirtenvollmacht des Papstes immer Herr der Kirche bleibt[23].


[1] Kaiser, Matthäus:  Der gute Glaube im Codex Iuris Canonici, München 1965, S.37

[2] Angles, Ramon: Die Gültigkeit der Beichten und Eheschließungen in den Kapellen der Priesterbruderschaft St. Pius X., Stuttgart 2000, S.12

[3] Herrmann, Horst: Ecclesia supplet, Amsterdam 1968, S.131ff., 262ff.

[4] Herrmann, S.274

[5] Herrmann, S.285

[6] vgl. Angles, S.43ff. m.w.N.

[7] Gaudron, Matthias: Beichtjurisdiktion, Mitteilungsblatt Nr. 182, Februar 1994, S.27-30, S.28f.; Angles, S.51

[8] vgl. Angles, S.51 (Zitat Roberti)

[9] Angles, S.51

[10] May, Georg:  Notwehr, Widerstand und Notstand, Wien 1984, S.27

[11] vgl. Kaiser, S.169

[12] Kaiser, S.48; Herrmann, S.251

[13] Kaiser, S.49

[14] Herrmann, S.251

[15] Herrmann, S.250f.

[16] Herrmann, S.31ff.; Kaiser, S.43

[17] Herrmann, S.226f.

[18] Kaiser, S.53ff., 62; Herrmann, S.276f.

[19] Herrmann, S.227; Kaiser, S.44

[20] Herrmann, S.277; Kaiser, S.55

[21] Kaiser, S.176; Angles, S.60 m.w.N.

[22] Ott, Ludwig: Grundriß der Dogmatik, 11. Aufl., Bonn 2010, S.404

[23] Herrmann, S.162

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„Mit der Tradition gegen Traditionalisten…“

Am vergangenen Mittwoch begab ich mich zu später Stunde in die Pfarrei St. Ursula, um am Vorabend des 50. Jahrestags der Konzilseröffnung der „Langen Nacht des Konzils“ beizuwohnen, genau genommen einem Workshop, dessen Titel es mir in hohem Maße angetan hatte: „Mit der Tradition gegen Traditionalisten – die Erklärung über die Religionsfreiheit ‚Dignitatis humanae’“.
Als ich zusammen mit meiner Freundin, die mich bei meinem “Fronteinsatz” begleitete, den weitläufigen Pfarrsaal betrat, fanden wir ihn prall gefüllt mit einer beachtlichen Schar von Konzilsinteressenten, wobei wir neben dem üblichen Ü60-Klientel zu meiner Überraschung einige junge Couleurstudenten mit Band und Mütze antrafen, die ich anhand der Farben als Angehörige der K.D.St.V. Vandalia zu identifizieren glaubte – sie alle hatten ausweislich des Programmheftchens gerade eine Eucharistiefeier und eine Gesprächsrunde mit Zeitzeugen des Konzils hinter sich und widmeten sich nun den bereitgestellten Häppchen und einem Glas Konzilswein, von dem ich jedoch besser die Finger lies.

Nachdem wir ein wenig „Partyluft“ geschnuppert hatten, betraten wir die Kirche St. Ursula, wo an vier Stellen der Kirche Stuhlkreise zwecks Durchführung der angekündigten Workshops bereitstanden, nebst Schautafeln, auf denen die Errungenschaften des Konzils gepriesen wurden. Der Referent erwies sich als wesentlich harmloser als der Titel des Workshops und versuchte anhand einer Auswahl von theologischen und lehramtlichen Texten sachlich und frei von Polemik „gegen die Traditionalisten“ zu belegen, daß die These der Dignitatis-Humanae-Erklärung, wonach die freie Religionsausübung ein Menschenrecht sei, in der kirchlichen Tradition verankert sei. Er begann mit einem Text von Tertullian (Ad scapulam II, 2): „Jedoch es ist ein Menschenrecht und eine Sache natürlicher Freiheit für jede, das zu verehren, was er für gut hält, und die Religion des einen bringt dem anderen weder Schaden noch Nutzen. Nicht einmal Sache der Religion ist es, zur Religion zu zwingen, da sie aus freien Stücken unternommen werden muß und nicht aus Zwang [...].“
Ein Teilnehmer warf die Frage in den Raum, wie es denn in der Vergangenheit zu der Verirrung habe kommen können, man solle die Ungläubigen gewaltsam zum Glauben zwingen. Der Referent stellte richtig, es sei niemals Bestandteil der katholischen Doktrin gewesen, die Ungläubigen positiv zum wahren Glauben zu zwingen, sondern lediglich den Irrtum zu bekämpfen – einige Teilnehmer waren damit bereits überfordert und meinten, „das sei doch dasselbe…“. Ich erläuterte daraufhin, daß das keineswegs dasselbe sei, daß sowohl Augustinus als auch Thomas von Aquin die Freiheit des Glaubensakts verteidigt hätten, dieselben Autoren aber dem Staat aufgrund seiner Fürsorgefunktion für das Seelenheil der Gläubigen die Pflicht zuschreiben, die Ausbreitung von Irrtümern und falschen Religionen zu unterbinden. Die Tatsache, daß Tertullian die freie Ausübung auch der falschen Religionen womöglich als „Menschenrecht“ bezeichnet habe, sei kein Beweis für die Katholizität dieser Aussage, immerhin sei dessen Rechtgläubigkeit durchaus zweifelhaft und immerhin enthielten auch die Schriften der großen Kirchenväter und Heiligen der Frühzeit Irrtümer – immerhin habe kein geringerer als Augustinus behauptet, die unschuldigen ungetauften Kinder müßten allesamt die Höllenqualen erleiden.

Der Referent berief sich weiterhin auf eine Ansprache Pius’ XII., „der ja auch von den Traditionalisten durchaus geschätzt werde“ aus dem Jahr 1945 „[...] so hat Christus im Gleichnis vom Weizen und Unkraut folgende Mahnung gegeben: Laßt das Unkraut auf dem Acker der Welt zusammen mit dem guten Samen wachsen wegen des Getreides. Die Pflicht, sittliche und religiöse Verpflichtungen zu unterdrücken, kann also keine letzte Norm des Handelns sein.“ – hiermit sei die These von Dignitatis Humanae bereits vorweggenommen und man könne nicht behaupten, die Erklärung sei „nicht katholisch“. Leider berücksichtigte er nicht, daß die „religiöse Toleranz“ aus pragmatischen Klugheitsgründen etwas grundlegend anderes ist als die „Religionsfreiheit“ im Sinne der Konzilserklärung, die es als unerlaubte Verletzung der menschlichen Würde verurteilt, einen Glaubensakt zu unterbinden. Dieser Begriff von Menschenwürde, führte ich aus, sei jedoch zuhöchst zweifelhaft, traditionell habe man vielmehr die Auffassung vertreten, die menschliche Würde werde gerade durch das Verharren im Irrtum verletzt, weshalb die menschliche Würde gerade durch die Bekämpfung des Irrtums geschützt werde: „Die Freiheit ist ein sittliches Gut, uns Menschen gegeben zu unserer Vervollkommnung. Darum darf sie sich auch nur im Rahmen des Wahren und Guten betätigen.“ (Leo XIII., Immortale Dei, 1885, Nr. 32) „Wenn das Vermögen zu sündigen zum Wesen und zur Vollkommenheit der Freiheit gehörte, so wären Gott, Jesus, die Engel und Seligen, denen allen dieses Vermögen fehlt, […] nicht frei. […] Die Freiheit zu sündigen […] ist keine Freiheit, sondern Knechtschaft.“ (Leo XIII., Libertas praestantissimum, 1888,Nr. 6)

Abschließend bekannte ich mich dazu, die Erklärung über die Religionsfreiheit ebenfalls für „nicht katholisch“ zu halten, und zwar wegen seiner offenkundig fehlerhaften Argumentation: Die Dignitatis-Humanae-Erklärung behaupte nämlich, der Mensch sei dazu verpflichtet, seinem Gewissen auch dann zu folgen, wenn es sich im Irrtum befindet (soweit richtig), und deshalb dürfe der Staat eine religiöse Handlung nicht unterbinden. Der Referent stimmte zu. Hiermit aber wird das irrende Gewissen, was lediglich einen subjektiven Entschuldigungsgrund darstelle, zum Anknüpfungspunkt für die öffentliche Ordnung gemacht: Wenn das schuldlos irrende Gewissen einen Götzendiener dazu verpflichtete, dem Moloch ein Menschenopfer darzubringen, dann sei dieser durch sein irrendes Gewissen vielleicht vor Gott entschuldigt, dennoch habe der Staat selbstverständlich das Recht und die Pflicht, diese Handlung zu unterbinden. Wenn der Staat also zum Schutz des Lebens berechtigt sei, religiöse Handlungen zu unterbinden, dann müsse er dies erst recht tun dürfen, um das Seelenheil der Bürger zu schützen, die ja aus katholischer Sicht ein wesentlich höheres Gut sei. Einige Teilnehmer nickten sogar mit dem Kopf, der Referent widersprach nicht. Eine Frau flüsterte ihm noch deutlich hörbar ins Ohr, es sei „sehr sehr schlecht, wenn ein solches Statement am Ende unwidersprochen stehenbleibt.“ Ein Teilnehmer zischte mir noch zu, „jetzt müsste man nur noch wissen, was die richtige Religion ist…“.

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Vortragsabend über Karl Rahner: Eine Lobeshymne voller Widersprüche

ein Bericht von Gabriela Jussel, KJB München

Vorletzen Freitagabend wohnten wir mit mehreren KJBlern der Rahner Lecture 2012 in der Jesuitenhochschule bei, um dort der Vorlesung  mit dem Titel „Als die Kirche Weltkirche wurde. Karl Rahners Beitrag zum II. Vatikanischen Konzil und seiner Deutung“ von Prof. Dr. Wassilowsky aufmerksam zu lauschen.

Dr. Pater Batlogg, stellv. Leiter des Karl-Rahner-Archivs, begrüßte herzlich die etwas sporadisch gesäte Zuhörerschaar mit den Worten, es käme nicht auf die Vielzahl, sondern auf die Überzeugung und das Engagement der Anwesenden an. Es gibt eben auch Menschen unserer Tage, die imstande sind, ein großes Wort gelassen auszusprechen. Dies sollte ihm im späteren Verlauf des Abends nur allzu deutlich bewusst werden.

Doch zunächst hielt nun Prof. Wassilowsky eine zugegebenermaßen äußerst lebendige Vorlesung. Zu Beginn beseitigte er das sich in den Köpfen der Zuhörer etablierte Vorurteil, Rahner sei einer der einflussreichsten Männer des Konzils gewesen, mit der Begründung, der Konzilstheologe habe keinen direkten Einfluss auf das Konzil gehabt, er sei kein Bischof und dadurch nicht stimmberechtigt gewesen. Außerdem habe Rahner selbst dergleichen Aussprüche stets als übertriebene Einschätzung seiner Person abgetan.

Späterhin betonte Prof. Wassilowsky jedoch wiederholt in kontrastierender Weise eben den immensen Einfluss Rahners auf das Konzil, ja, dass sogar ganze Textpassagen der Konzilstexte aus der Feder dieses Theologen stammten. Angesichts dieses offensichtlichen Widerspruchs sah man förmlich die Fragezeichen über den Häuptern aufmerksamer Zuhörer schweben.

Nicht die Konzilstexte werden als wichtigste Errungenschaft des Konzils  herausgestellt,  sondern ein gewisser „Habitus“ im Konzilsverlauf, also das gemeinsame Erarbeiten der Texte und  letztlich eine antipatriarchalische Kollegialität, die im äußersten Widerspruch zum Wesen des Papsttums steht.

Gleichwohl spiegeln die Texte Rahners Betrachtungsweise der Kirche als allumfassendes sacramentum zumindest an einer Stelle deutlich wieder: Die Kirche Christi ist in der katholischen Kirche verwirklicht (subsistit). Dies bedeutet, dass andere „Kirchen“ auch als Heilswege angesehen werden können, wohingegen es nach traditionell katholischer Lehre lauten müsste: Die Kirche Christi ist (est) die katholische Kirche. Über die Eindeutigkeit der Interpretation dieser bedeutungsschweren Stelle im Lumen gentium lässt Prof. Wassilowsky keine Zweifel aufkommen: Dies ist ein eindeutiger Bruch mit der althergebrachten katholischen Tradtion, seiner Meinung nach offensichtlich ein gerechtfertigter.

Das II. Vatikanum sei jedenfalls ein utilitaristisches gewesen,  ein Konzil, das die Wahrheit an die Menschen herantragen wollte. Insbesondere habe man darauf verzichtet, die Konzilstexte mit der Formulierung überflüssiger Glaubenssätze zu überfrachten, durch welche die gläubigen Katholiken von heute lediglich verwirrt worden wären – als Beispiel nannte der Referent die hochinteressante Frage nach der Monogenese (die Lehre, dass alle Menschen von Adam und Eva abstammen) und die Lehre von Limbus infantium (also über das Schicksal der unschuldigen Kinder, die ungetauft sterben, ohne eine persönliche Sünde begangen zu haben), die in den Entwürfen der Vorbereitungskommission noch enthalten waren.

Im Anschluss an die Vorlesung, werden die Anwesenden dazu aufgefordert, ihre Meinung in die Diskussion miteinzubringen.

Anton Löhmer griff die Rede von den überflüssigen Glaubenssätze auf und wies darauf hin, dass viele Katholiken heute nicht einmal an die grundlegenden Dogmen glauben, etwa an die Heilsnotwendigkeit der Kirche und das Sühneopfer Christi – gerade weil das Konzil auf die präzise Formulierung von Glaubenssätzen verzichtet habe, sei die Verwirrung unter den Katholiken heute größer denn je.

Der Referent erwiderte, das Konzil habe sich eben nur mit Fragen auseinandergesetzt, welche die Menschen von heute bewegen – merkwürdig,  denn gerade die Frage nach der Heilsnotwendigkeit der Kirche ist für den Katholiken von heute ja von ganz besonderer Dringlichkeit, da wir oftmals im eigenen Freundes- und Familienkreis tagtäglich mit Nichtkatholiken konfrontiert sind. Könnte es nicht vielmehr sein, dass das Konzil auf die klare Formulierung des Glaubenssatzes von der Heilsnotwendigkeit der Kirche nur deshalb verzichtet hat, weil die Antwort unbequem und in den Ohren des modernen Menschen intolerant erscheint…? Eine entsprechende Nachfrage wurde jedoch vom Moderator nicht zugelassen.

Stattdessen wurde Anton Löhmer von einem etwas aufgebrachten Dr. Batlogg zurechtgewiesen, seiner Zeit hätte ein Theologiestudent, für den er ihn offensichtlich hielt, die Texte des II. Vatikanums zur Gänze studieren müssen. Später kam man allerdings noch einmal ernsthafter auf den Beitrag zu sprechen und ein älterer Herr bemerkte, die Kirche befinde sich heute zweifellos in einer ernsten Krise. Prof. Wassilowski argumentierte,  das Konzil wäre immerhin von allen Katholiken bis in den kleinsten Gemeindesaal diskutiert worden – eine erstmalige Sache. Ob es diese katholischen Laien im Glauben vorangebracht hat? Darüber wird geflissentlich geschwiegen.

Die erregte Diskussion gipfelte in der Aussage des Vorsitzenden der Karl-Rahner-Stiftung, die Quintessenz dieser Lecture sei hervorragend in dem Gedanken Rahners zusammengefasst: „Das Konzil als Anfang des Anfangs“. Die Anwesenden honorierten diese Worte, wiewohl auch die gesamte Vorlesung mit einem begeisterten Applaus.

Bei alledem wurde nicht ein einziges Mal hinterfragt, was in den Augen Gottes von diesem „Anfang“ zu halten sei. Diesem Anfang, der allzu leicht zu einem Anfang des Untergangs werden könnte.

Wer wollte auch solche naiven Fragen stellen…

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Quaestiones disputatae mit Anton Löhmer, April 2012

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Wenn Jurastudenten sich in der Theologie verirren

Kürzlich fand ich auf dem Blog „katholon.de“ einen amüsanten Beitrag über meine Person. Zunächst stellte der Verfasser einige Erwägungen darüber an, welche kirchenrechtlichen Strafen ich für meine Untaten auf mich gezogen haben könnte: Zumindest sei ich Schismatiker und damit automatisch exkommuniziert, vermutlich auch noch Häretiker – offenbar weil ich es wage, in puncto Religionsfreiheit dieselbe Meinung zu vertreten wie der Hl. Thomas von Aquin.
Danach wurde mir mit einem messerscharfen Argument bewiesen, daß das Konzil keinen Bruch mit der Tradition darstellen könne:  „Wenn das Lehramt hier sagt: hier findet kein Traditionsbruch statt, dann findet hier kein Traditionsbruch statt. Ganz einfache Sache eigentlich.“ Daß bei geringfügiger Aktivierung des Verstandes sofort erkannt werden kann, daß „Dignitatis humanae“ genau das lehrt, was von den Päpsten des 19. Jahrhunderts einhellig als Irrtum verurteilt und von Gregor XVI. als Wahnsinn bezeichnet wurde, interessiert den Verfasser nicht. Daß die wichtigsten Verfasser der Konzilserklärung, Yves Congar und Courtney Murray, ebendiesen Bruch mit der Tradition offen zugeben, interessiert ihn noch viel weniger, denn „nur der Papst, und mit ihm die Bischöfe haben das Recht, Texte und Lehrmeinungen zu interpretieren.“ Offenbar haben die dummen Konzilstheologen ihre eigenen Texte nicht richtig verstanden…

Ich habe es lange überlegt, ob ich es tun soll: eine Streitschrift schreiben. Und zwar adressiert an einen Menschen, den ich durchaus kenne, und einen Menschen, der Theologie probiert. Gemeint ist Anton Löhmer. Sein Aufsatz (auf pius.info) zeichnete sich ja noch durch wohl überlegte Worte und durchaus logischen Scharfsinn aus, während seine Blogbeiträge auf seinem eigenen Blog letztlich nur noch Pamphlete sind. Nun gut, die wirklich katholischen Blogger schlagen zurück (vor mir war’s Elsa). Ich muss festhalten, dass sich hier Herr Löhmer, in seinem Aufsatz “Die Hermeneutik der Kontinuität: denkbar in puncto Ökumene, unmöglich in puncto Religionsfreiheit” einige Irrtümer über das Vaticanum II verbreitet, die ich so nicht stehen lassen kann.

Konzilsdokumente muss man auch im Zusammenhang lesen. Hier jetzt: Nostra aetate und Dignitatis humanae. Ersteres die Erklärung zum Verhältnis zur nichtchristlichen Religion, zweitere die Erklärung über die Religionsfreiheit. Doch zunächst einmal ein paar formale Aspekte, die wir, wie ich meine, nicht außen vor lassen sollten.

Nur der Papst, und mit ihm die Bischöfe haben das Recht, Texte und Lehrmeinungen zu interpretieren. Selbst ein Priester spricht immer nur im Namen seines Bischofs (und ist dazu beauftragt). Auch die Definitionshoheit steht nur dem Lehramt (ordentlich und außerordentlich) zu. Das ist wichtig, da die Autorität eines Konzilstextes nicht erklärt werden muss, er hat sie per se. Kurzum: wenn das Lehramt hier sagt: hier findet kein Traditionsbruch statt, dann findet hier kein Traditionsbruch statt. Ganz einfache Sache eigentlich.

„Es kann nicht sein, was nicht sein darf“ – dieses Argument erscheint auf den ersten Blick einfach nur peinlich, aber ihm liegt ein grundlegender Irrtum zugrunde. Viele „neokonservative“ Katholiken glauben nämlich, eine Lehre sei deshalb wahr, weil sie vom Lehramt verkündet wird. In Wirklichkeit ist es umgekehrt: Eine Lehre wird vom Lehramt verkündet, weil sie wahr ist. Der Papst ist kein Leviathan, kein „Big Brother“ nach dem Vorbild von Thomas Hobbes und George Orwell, der die Wahrheit souverän produziert und dabei weder an die Gesetze der Logik oder die Offenbarung oder die Tradition gebunden ist, sondern Wächter ewiger Wahrheiten.  Das Lehramt hat vielmehr die Aufgabe und durch den Beistand des Hl. Geistes eine besondere Befähigung, die Wahrheit zu erkennen und zu formulieren, aber sofern wir uns nicht auf der Ebene eines Dogmas bewegen, kann das Lehramt bekanntlich auch einem Irrtum unterliegen, was in der Kirchengeschichte leider immer wieder geschehen ist. Wenn das Konzilsdokument sagt, es gäbe keinen Traditionsbruch, der Traditionsbruch aber offensichtlich ist (was auch Papst Benedikt XVI. nicht ernsthaft leugnet, der bei Dignitatis humanae nicht von einer „Hermeneutik der Kontinuität“, sondern von einer „Hermeneutik der Reform“ spricht), dann liegt das Konzilsdokument eben falsch. Ganz einfache Sache eigentlich.

 Nun zu etwas, das damit zusammen hängt. Herr Löhmer nämlich, fällt ein Urteil, und hält das Seine auch für bindend, wie es der Duktus seiner Texte vermuten lässt. Er gesteht auch selbst ein, offen gegen das Lehramt zu sein – zumindest im Bereich Religionsfreiheit. Das erinnert mich an Luther (“Ich stehe hier und kann nicht anders.”).

Er geht im Endeffekt genauso vor wie “wir sind Kirche”. Ganz das Paradigma: Das passt nicht in mein Schema, und deswegen ist es falsch.

Das Problem bei Luther oder „Wir sind Kirche“ besteht nicht darin, daß sie lehramtliche Aussagen kritisch hinterfragen. Solange es sich dabei nicht um Dogmen handelt und daher die Möglichkeit eines Irrtums besteht, ist es durchaus legitim zu hinterfragen. Die Kirche fordert keinen blinden Kadavergehorsam und verbietet es ihren Gläubigen keineswegs, den Verstand zu benutzen: Schon allein die dogmatische Lehre des Ersten Vatikanischen Konzils, daß die Existenz Gottes mit der reinen Vernunft erkannt werden kann, beweist die Hochachtung des Katholizismus vor den Gesetzen der Logik, die uns auch ohne Offenbarung und Autorität des Lehramts zu sicherer Wahrheitserkenntnis befähigen.
Das Problem bei Luther oder „Wir sind Kirche“ besteht vielmehr darin, daß sie der katholischen Lehre ihre eigenen Lehren und Ideologien entgegenstellen, deren Fehlerhaftigkeit ohne Mühe nachgewiesen kann. Ich habe kein eigenes Schema und erst recht beanspruche ich keine eigene „Autorität“, sondern arbeite nur mit den Gesetzen der Logik und stelle der Autorität des Konzils die Autorität der überlieferten Lehre gegenüber.

Kirchenrechtlich hat das fatale Folgen.

In Betracht kommen wunderschöne Canones: 1373 : [...] aut subditos ad inoboedientiam in eos [Sedem Apostolicam vel Ordinarium] provocat, interdicto vel aliis iustis poenis puniatur. Bedingung: publice

Wer öffentlich gegen den Papst oder den Ordinarius zu Ungehorsam aufruft, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden. Aber Herr Löhmer geht ja weiter.

Can. 751: Dicitur haeresis, pertinax, post receptum baptismum, alicuius veritatis fide divina et catholica credendae denegatio, aut de eadem pertinax dubitatio; apostasia fidei christianae ex tot repudiatio; schisma, subiectionis Summo Pontifici aut communionis cum Ecclesia membris eidem subditis decretatio.

(Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.)

Offensichtlich ist Herr Löhmer ein Schismatiker, und ruft zum Schisma auf. Hier greift can. 1364: Exkommunikation als Tatstrafe, latae sentiae, ohne Feststellung. Das ist traurig, aber wahr. Auch Häresie wäre denkbar. Letztendlich kann man aber immerhin rechtlich begründet sagen: das, was Herr Löhmer schreibt, ist nicht katholisch. Das finde ich doch schonmal befreiend.

Ich gebe lediglich den Hl. Thomas von Aquin und die vorkonziliare Lehre der Päpste wieder. Wenn meine Schriften nicht katholisch sind, befinde ich mich wenigstens in guter Gesellschaft.

Nun aber zu den Hypothesen des werten Herrn.

Ich stimme Herrn Löhmers Ausführungen zum Ökumenismus in weiten Teilen zu, halte den Text aber für recht eindeutig. Ich möchte mich zu seinen Thesen bezüglich “Dignitatis Humanae” (DH) äußern. Löhmer reißt gewisse Teile aus dem Zusammenhang. DH 1 sagt:

    „In gleicher Weise bekennt sich das Konzil dazu, daß diese Pflichten die Menschen in ihrem Gewissen berühren und binden, und anders erhebt die Wahrheit nicht Anspruch als kraft der Wahrheit selbst, die sanft und zugleich stark den Geist durchdringt. Da nun die religiöse Freiheit, welche die Menschen zur Erfüllung der pflichtgemäßen Gottesverehrung beanspruchen, sich auf die Freiheit von Zwang in der staatlichen Gesellschaft bezieht, läßt sie die überlieferte katholische Lehre von der moralischen Pflicht der Menschen und der Gesellschaften gegenüber der wahren Religion und der einzigen Kirche Christi unangetastet. Bei der Behandlung dieser Religionsfreiheit beabsichtigt das Heilige Konzil, zugleich die Lehre der neueren Päpste über die unverletzlichen Rechte der menschlichen Person wie auch ihre Lehre von der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft weiterzuführen.“

Das Konzil beabsichtigt also nicht, eine neue Lehre zu errichten.

Tut es aber der Sache nach, auch wenn das Gegenteil beteuert wird. Die Gründe habe ich nun oft genug dargelegt und können ausführlich nachgelesen werden in „Vier Blöcke gegen die Religionsfreiheit“.

    „Es geschieht also ein Unrecht gegen die menschliche Person und gegen die Ordnung selbst, in die die Menschen von Gott hineingestellt sind, wenn jemandem die freie Verwirklichung der Religion in der Gesellschaft verweigert wird, vorausgesetzt, daß die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt.

     Hinzu kommt, daß die religiösen Akte, womit sich der Mensch privat und öffentlich aufgrund einer geistigen Entscheidung auf Gott hinordnet, ihrem Wesen nach die irdische und zeitliche Ordnung übersteigen. Demnach muß die staatliche Gewalt, deren Wesenszweck in der Sorge für das zeitliche Gemeinwohl besteht, das religiöse Leben der Bürger nur anerkennen und begünstigen, sie würde aber, wie hier betont werden muß, ihre Grenzen überschreiten, wenn sie so weit ginge, religiöse Akte zu bestimmen oder zu verhindern.“ (DH 3)

Das Konzil bestimmt den Staat in DH dazu Freiheit zur Religion zu schaffen. Somit kommt es der Fürsorgepflicht nach.

Die Fürsorgefunktion des Staates geht nach überlieferter Lehre eben viel weiter. Der Staat muß nicht nur die Ausübung der wahren Religion ermöglichen, sondern außerdem die Verbreitung von Irrtümern verhindern – nicht nur, wenn dadurch die öffentliche Ordnung gefährdet wird, sondern auch, wenn dadurch das Seelenheil der Bürger gefährdet wird.

    „Der Schutz und die Förderung der unverletzlichen Menschenrechte gehört wesenhaft zu den Pflichten einer jeden staatlichen Gewalt (6). Die Staatsgewalt muß also durch gerechte Gesetze und durch andere geeignete Mittel den Schutz der religiösen Freiheit aller Bürger wirksam und tatkräftig übernehmen und für die Förderung des religiösen Lebens günstige Bedingungen schaffen, damit die Bürger auch wirklich in der Lage sind, ihre religiösen Rechte auszuüben und die religiösen Pflichten zu erfüllen, und damit der Gesellschaft selber die Werte der Gerechtigkeit und des Friedens zugute kommen, die aus der Treue der Menschen gegenüber Gott und seinem heiligen Willen hervorgehen.“ (DH 6)

Quelle: http://katholon.de/tag/anton-lohmer/, 16.04.2012

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Wer sind Sie und woher kommen Sie?! – Vortragsabend mit übellaunigem Kapuziner

ein Bericht von D. M. G., KJBlerin aus München

Am vergangenen Mittwochabend besuchten wir – fünf KJBler und ein Gast – einen Vortrag des Kapuzinerpaters Dr. J. B. E., wobei wir nach den jüngsten Erfahrungen aus Maria Himmelfahrt schon auf das Schlimmste vorbereitet waren. Daher waren wir alle erst einmal positiv von dem Veranstaltungsort überrascht, dem Pfarrsaal St. Joseph: ein Vortragstisch, hintereinander gereihte Stühle und keinerlei musikalischen Einlagen.

Der Referent, den wir in seiner Zivilkleidung mit Anzug und Krawatte zunächst nicht identifizieren konnten, erfreute unser Herz mit seinen überraschend konservativen Ausführungen: Er betonte, daß das Zweite Vaticanum „keine Glaubenswahrheiten über Bord geworfen“ habe, daß ein Konzil nicht einfach nach Belieben eine neue Lehre erfinden könne, und verzichtete komplett auf die Leugnung von Dogmen. Auf kleinere Ausreißer, z.B. den Vorschlag, man solle kirchliche Ämter wählen und auf Zeit vergeben, wollen wir großmütig hinwegsehen.

Doch unser eigentliches Thema ist ja die Religionsfreiheit, die in seinen Ausführungen leider überhaupt nicht explizit angesprochen wurde. Zur Sprache kam dagegen die Hermeneutik der Kontinuität, diese sei nach Meinung des Referenten bei allen Konzilsdokumenten, „Dignitatis humanae“ inklusive, möglich.

Nach etwa einer Stunde hatte der Redner seinen Vortag beendet und der Moderator eröffnete die Diskussion, die von uns auszugsweise mit der Kamera festgehalten wurde. Die erste Meldung kam von Anton Löhmer, der seine Überlegungen aus seinen „Vier Blöcken gegen die Religionsfreiheit“ referierte: Die Fürsorgefunktion des Staates für das Seelenheil seiner Bürger und das soziale Königtum Christi seien ein Beispiel für Glaubenssätze, die von dem Konzil durchaus über Bord geworfen wurden, und hier würden die Verfasser den Bruch mit der Tradition offen zugeben. Der Redner, der wohl schon ahnte, was ihm bevorstand, antwortete umständlich, hier gäbe es zwar einen Bruch, aber es handele sich nur um zeitbedingte „Philosophiepolitik“, die zudem nicht der apostolischen Zeit, sondern späteren Jahrhunderten entstammte. Antons Einwand, daß die traditionelle Lehre deswegen noch lange nicht falsch sei, sondern wesentlich überzeugender als die Argumentation des Konzils, wurde vom Redner abgewürgt: Er wünsche keine Koreferate, Vorträge würden hier nur von ihm gehalten.

Der Moderator rief von da an andere Zuhörer auf, welche sich auf andere hochinteressante Themengebiete mit schwer feststellbarem Bezug zum Konzil verlagerten, vorzugsweise die Kirchensteuer und der Erwerb irgendwelcher Immobilien durch die Kirche. Die letzte Meldung des Tages ging dann aber doch noch an Anton: Es ging darum, wie man den real existierenden Bruch zwischen Tradition und Konzil erklären könne und ob dieser nicht auch darauf zurückzuführen sei, daß man absichtlich doppeldeutige Formulieren in den Dokumenten gewählt habe, um eine Sollbruchstelle für neue Theologien (bspw. Karl Rahners anonymes Christentum) zu schaffen. Der Referent wies den Vorwurf der Böswilligkeit gegen die Konzilsväter zurück: Die Formulierungen hätten sich alle von selber ergeben, jedes Konzil sei umstritten gewesen und jedes Zeitalter sei nun einmal anders. Leider endete die Veranstaltung damit – zu unserem Bedauern gerade zu dem Zeitpunkt, zu dem es am interessantesten geworden war.

Bevor der Vortragende seinen Tisch verließ, wies er uns noch mit aller Freundlichkeit darauf hin, wir würden gewaltige Schwierigkeiten bekommen, wenn wir das Videomaterial mit den Antworten auf Antons Fragen veröffentlichen sollten. Sein Tonfall war im Laufe des Abends in sonderbarer Weise immer aggressiver geworden: Offenbar beruhte die Sympathie, die wir ihm wegen seiner wohltuend konservativen Ausführungen entgegenbrachten, nicht auf Gegenseitigkeit…

Ein Mitarbeiter des bayerischen Rundfunks empörte sich noch über unser „unerlaubtes“ Vorgehen (obgleich unser Kameramann zuvor von dem Moderator eine Erlaubnis eingeholt hatte) und wollte unbedingt erfahren, was für ein dubioses Einsatzkommando wir seien und woher wir kommen. Er hatte schon während der Diskussion großes Interesse an der Person des Anton Löhmer gezeigt und eine neben ihm sitzende KJBlerin ausgefragt: „Wer ist das? Kennen Sie ihn? Was studiert er…?“

Nach dem erfolglosen Versuch, wegen der Filmaufnahmen mit dem Referenten zu verhandeln, dessen Laune inzwischen in geradezu unterirdische Gefilde abgesunken war, und nachdem Anton dem hartnäckigen Filmfachmann noch als Abschiedsgeschenk den Gefallen getan hatte, sich als abgrundtiefböser „Lefebvrianer“ zu outen, verließen wir den Saal, froh, daß wir heute den Abend ohne Stuhlkreis, Kerze und Blockflöte hatten verbringen dürfen.

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Stuhlkreis, Blockflöte und Allerlösung – ein Besuch in der Pfarrgemeinde Maria Himmelfahrt

by Paul NicholsAm vergangenen Montag brach ich in Begleitung von vier KJBlern zur Pfarrgemeinde Maria Himmelfahrt (München-Allach) auf, um dort einem Lesekreis über die Konzilserklärung „Nostra Aetate“ über die nichtchristlichen Religionen beizuwohnen. Als wir den Gemeinderaum betraten, liebevoll ausgestattet mit einem Stuhlkreis und einer brennenden Kerze in der Mitte, sank der Altersdurchschnitt der etwa zwanzig Teilnehmer abrupt in die Tiefe und wir wurden von einer lächelnden Gemeindereferentin begrüßt, die ihre Freude über das rege Interesse der jungen KatholikInnen von auswärts kundtat. Ich fürchte, daß ihre Freude nicht von allzu langer Dauer war…

Nachdem die Veranstaltung mit einem Lied aus dem Gotteslob, begleitet mit der Blockflöte, eröffnet worden war, begann der Referent, ein älterer Herr mit grauem Bart, mit einer ausführlichen Einleitung und schilderte mit Pathos die spannende Geschichte, wie die bewußte Konzilserklärung von Kardinal Bea und Kardinal Frings heldenhaft gegen den Widerstand der ewiggestrigen Reaktionäre um Kardinal Ottaviani durchgesetzt wurde. Bald kam er auf die Wiederzulassung der traditionellen Karfreitagsfürbitte zu sprechen, die von Benedikt XVI. 2008 im Zuge des Motuproprio „Summorum pontificum“ wieder zugelassen worden war: „Laßt uns auch beten für die Juden, auf daß Gott, unser Herr, ihre Herzen erleuchte, damit sie Jesus Christus erkennen, den Retter aller Menschen.“  Er äußerte seine Verwunderung, was bloß in den Papst gefahren sei, daß nun wieder für die Bekehrung der Juden gebetet werden dürfe.

Als ich anmerkte, daß wir als Katholiken nun einmal an die Heilsnotwendigkeit der katholischen Kirche glauben und das Gebet für die Bekehrung der Andersgläubigen, auch der Juden, demnach ein wichtiger Akt der Nächstenliebe sein, ging ein Raunen durch das Publikum und einige ältere Herrschaften begannen empört auf ihren Stühlen herumzuzappeln. Der Referent dagegen ging mit erfreulicher Gelassenheit und Sachlichkeit auf meinen Einwand ein und erläuterte, daß seines Erachtens der Bund Gottes mit Israel nie gelöst worden sei und daher die anderen Völker zwar der Erlösung durch Christus bedürften, nicht aber die Juden. Auf meine Rückfrage, warum denn Christus ausgerechnet als Jude auf die Welt gekommen sei, wenn sich seine Botschaft an alle anderen Völker richtet außer die Juden, wußte er allerdings keine Antwort und bald gab er offen zu: „Ich glaube nicht an die Heilsnotwendigkeit der katholischen Kirche.“ Als ich darauf hinwies, daß es sich dabei um den zentralen Glaubensinhalt des Katholizismus schlechthin handele und er sich unter diesen Umständen kaum als Katholik bezeichnen könne, warf die Gemeindereferentin pikiert ein: „Wir sollten hier nicht anfangen, uns gegenseitig das Katholischsein abzusprechen, das fände ich ganz schlimm.“

Nachdem wir das Dokument, zum Glück von überschaubarer Länge, gemeinsam gelesen hatten, wurde zunächst Kritik laut, weil nur von „Brüdern“ und nicht auch von „Schwestern“ die Rede war. Doch im übrigen herrschte helle Begeisterung, daß sich das Konzil endlich von dem arroganten Anspruch der alleinseligmachenden Kirche verabschiedet habe. Ich bemerkte, daß in der Erklärung lediglich Gemeinsamkeiten zwischen dem Katholizismus und den anderen Religionen in puncto Gottesbild und Ethik festgestellt werden, dies aber komplett irrelevant sei für die Frage nach dem Heil der Seelen, da es dafür nicht auf das richtige Gottesbild, sondern nur auf die Anteilhabe am Sühneopfer Christi ankomme: Ich kann noch so theologisch gebildet sein und ein noch so zutreffendes Gottesbild haben, wenn ich im Status der Todsünde sterbe, bringt es mir überhaupt nichts. „Sie werden sich noch wundern, daß wir alle in den Himmel kommen!“, schallt es mir aus dem Publikum entgegen. Irgend jemand glaubte zu wissen, die Lehre von der Heilsnotwendigkeit der katholischen Kirche habe nie den Rang eines Dogmas gehabt und könne daher problemlos geändert werden. Als eine KJBlerin schließlich darauf aufmerksam machte, daß zwei einander widersprechende Glaubenslehren rein logisch betrachtet nicht gleichermaßen wahr sein können, kam die Antwort: „Wir reden hier nicht von Logik, sondern von Glaube“.

Da in Maria Himmelfahrt offenbar weder die Grundprinzipien des katholischen Glaubens noch die Gesetze der Logik Gültigkeit hatten, wußte ich für einen Augenblick nicht, was ich sagen sollte – doch es war bereits spät und die Veranstaltung nahm ohnehin ein Ende. Eine KJBlerin lieferte den letzten Beitrag und beendete die Diskussion gekonnt mit dem Bibelzitat: „Wer den Sohn nicht hat, hat auch den Vater nicht.“ Doch eine ältere Dame wandte ein, dies könne man als Schlußwort so auf keinen Fall stehen lassen, und bekannte voll Inbrunst: „Ich bin so dankbar, daß es Nostra Aetate“ gegeben hat!“

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